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Geschäftsunfähigkeit
Die Unfähigkeit, mit rechtlicher Wirkung durch eigene Handlungen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, § 104 BGB.
Karteninfo:
Autor: krokodilmann
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FU Hagen
Veröffentlicht: 13.01.2010