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"Dritte" i.S.d. § 123 II 1
"Dritte" i.S.d. § 123 II 1 sind nur am Rechtsgeschäft gänzlich Unbeteiligte, nicht aber diejenigen, die im Lager des Erklärungsempfängers stehen. "Nicht-Dritte" sind Vertreter, Verhandlungsgehilfen oder Personen, die in sonstiger besonders enger Beziehung zum Erklärungsempfänger stehen.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010