Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
35
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Folge hat die Überschreitung von Vertretungsbefugnissen?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Folge hat eine Vertretung ohne Vertretungsmacht?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Folge hat die Überschreitung von Vertretungsbefugnissen?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Folge hat eine Vertretung ohne Vertretungsmacht?
Missbrauch der Vertretungsmacht
1) Voraussetzungen: Vertreter überschreitet die Grenzen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis.
2) Rechtsfolge
a) Der Vertretene wird gebunden.
b) Ausnahmen: aa) Kollusion: Vertreter und Dritter handeln einverständlich zulasten des Geschäftsherren. Folge: HM: § 138 BGB; AA: §§ 826, 853 BGB; bb) Evidenz: Geschäftsherr kennt den Mangel der Vertretung oder dieser isn zumindest evident. Folge: BGH § 242; Lit: § 177 BGB analog.
Vertretung ohne Vertretungsmacht
1) § 177 I BGB: Vertrag schwebend unwirksam
2) Ansprüche gegen den Vertreter: Schadensersatzansprüche gemäß § 179 I oder II BGB (Wahlrecht zwischen Erfüllung und Schadensersatz). Ggf noch §§ 280 I, 242 II, 311 III BGB
3) Ansprüche gegen Vertretenen: §§ 280 I, 242 II, 311 II BGB.
1) Voraussetzungen: Vertreter überschreitet die Grenzen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis.
2) Rechtsfolge
a) Der Vertretene wird gebunden.
b) Ausnahmen: aa) Kollusion: Vertreter und Dritter handeln einverständlich zulasten des Geschäftsherren. Folge: HM: § 138 BGB; AA: §§ 826, 853 BGB; bb) Evidenz: Geschäftsherr kennt den Mangel der Vertretung oder dieser isn zumindest evident. Folge: BGH § 242; Lit: § 177 BGB analog.
Vertretung ohne Vertretungsmacht
1) § 177 I BGB: Vertrag schwebend unwirksam
2) Ansprüche gegen den Vertreter: Schadensersatzansprüche gemäß § 179 I oder II BGB (Wahlrecht zwischen Erfüllung und Schadensersatz). Ggf noch §§ 280 I, 242 II, 311 III BGB
3) Ansprüche gegen Vertretenen: §§ 280 I, 242 II, 311 II BGB.