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Was rechtfertigt es, das Absehen von Strafe systematisch bei den Strafen einzuordnen?
Eine Strafe wird dem Täter nicht auferlegt. Die staatliche Reaktion erschöpft sich somit im Schuldspruch, also in der mit staatlicher Autorität getroffenen öffentlichen Feststellung, dass der Täter die Norm in zurechenbarer Weise verletzt hat. In diesem Schuldspruch drückt sich das sozialethische Unwerturteil über die Tat aus, dass die symbolische Wirkung des Strafrechts zum Ausdruck bringt.
Das Absehen von Strafe ist damit eine Sanktionsform eigener Art, die jedoch wegen ihrer Anbindung an die Schuld des Täters systematisch in den Kontext der Strafen gehört.
Das Absehen von Strafe ist damit eine Sanktionsform eigener Art, die jedoch wegen ihrer Anbindung an die Schuld des Täters systematisch in den Kontext der Strafen gehört.