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Alle Oberthemen / Jura / Abschlussverfügung / 4. Einstellung des Verfahrens, Klage und Klageerzwingung
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Welche Teile eines Verfahrens können von der Anklageerhebung durch Teileinstellung ausgenommen werden?
Nach dem Legalitätsprinzip kann bezüglich einer Tat im prozessualen Sinne Anklage erhoben, bezüglich einer anderen das Verfahren teilweise eingestellt werden (§ 170 I, II StPO). Maßgeblich für die Teileinstellung ist also das Vorliegen einer anderen Tat im prozessualen Sinn. Auch die Teileinstellung gem. § 154 StPO aufgrund des Opportunitätsprinzips bezieht sich auf eine weitere Tat im prozessualen Sinn. Nur nach § 154 a StPO können aufgrund des Opportunitätsprinzips Teile derselben Tat, einzelne materiellrechtliche Tatbestände im prozessualen Sinne oder einzelne materiellrechtliche Tatbestände von der Anklageerhebung abgetrennt werden.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Abschlussverfügung
Veröffentlicht: 16.04.2013

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