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Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was ist ein Inhaltsirrtum? Wann ist dieser besonders problematisch?
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was ist ein Inhaltsirrtum? Wann ist dieser besonders problematisch?
Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Alt BGB: Erklärende irrt über den Inhalt seiner Erklärung. Folge: Anfechtung möglich.
(P) Rechtsfolgenirrtum: Erklärende irrt über Rechtfolgen seines Handelns. Anfechtung (+), wenn Rechtsfolgen auf dem rechtsgeschäftlichen Handeln beruhen. Anfechtung (-), wenn Irrtum sich auf gesetzliche Folgen erstreckt. Beispiel: Anfechtung (+) bei unwirksamen Gewährleistungsausschluss; Anfechtung (-) bei Irrtum, das Mangelgewährleistung besteht.
(P) Kalkulationsirrtum: Fehler hinsichtlich Berechnungsfaktoren.
1) Offener Kalkulationirrtum: Berechnungen sind Grundlage des Vertages und für Empfänger erkennbar. Folge: a) EA: Inhaltsirrtum, § 119 I BGB; b) HM § 119 I BGB (-), da kein Auseinanderfallen von Gesagten und gewollten.
2) Verdeckter Kalkulationsirrtum: Erklärender erwähnt seine Kalkulation nicht. Folge: Anfechtung (-), da unbeachtlicher Motivirrtum. UU abr § 242 BGB und cic bei rechtsmissbräuchlichen Ausnutzen des Irrtums des Erklärungsempfängers (zB Wirtscahftliche Unzumutbarkeit).
(P) Rechtsfolgenirrtum: Erklärende irrt über Rechtfolgen seines Handelns. Anfechtung (+), wenn Rechtsfolgen auf dem rechtsgeschäftlichen Handeln beruhen. Anfechtung (-), wenn Irrtum sich auf gesetzliche Folgen erstreckt. Beispiel: Anfechtung (+) bei unwirksamen Gewährleistungsausschluss; Anfechtung (-) bei Irrtum, das Mangelgewährleistung besteht.
(P) Kalkulationsirrtum: Fehler hinsichtlich Berechnungsfaktoren.
1) Offener Kalkulationirrtum: Berechnungen sind Grundlage des Vertages und für Empfänger erkennbar. Folge: a) EA: Inhaltsirrtum, § 119 I BGB; b) HM § 119 I BGB (-), da kein Auseinanderfallen von Gesagten und gewollten.
2) Verdeckter Kalkulationsirrtum: Erklärender erwähnt seine Kalkulation nicht. Folge: Anfechtung (-), da unbeachtlicher Motivirrtum. UU abr § 242 BGB und cic bei rechtsmissbräuchlichen Ausnutzen des Irrtums des Erklärungsempfängers (zB Wirtscahftliche Unzumutbarkeit).