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Land- oder Forstwirtschaft (Lof)
Ein Kfz, insbesondere Zugmaschine, ist nur dann für lof – Zwecke Bauart bestimmt, wenn es technisch erkennbar für den besonderen lof – Zweck ausgerüstet ist. Das können Vorrichtungen sein, die zusätzlich zur Zugmaschine besondere lof – Arbeitsfunktionen ermöglichen, z. B.: Anbaumöglichkeit für Frontlader und Arbeitsgeräte, Seilwinden, Hydraulikheber, Zapfwellen; die Kriterien für die Beschreibung der lof - Zwecke sind im wesentlichen den Bestimmungen über die land- und fortswirtschaftlichen Berufsgenossenschaften entnommen worden; was unter lof - Zweck zu verstehen ist, ist in § 6 V FeV abschließend geregelt (siehe dort).
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Quelle: VS 3 Skript 1
Quelle: VS 3 Skript 1