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Richtigkeit der Daten?
- Art. 5 DSG
- Richtigkeit zu vergewissern
- Massnahmen zu treffen, dass die Daten berichtigt oder vernichtet werden
- jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden
- Richtigkeit zu vergewissern
- Massnahmen zu treffen, dass die Daten berichtigt oder vernichtet werden
- jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden
Karteninfo:
Autor: Karin Zeller
Oberthema: Medienrecht
Thema: Recht
Schule / Uni: HTW
Ort: Chur
Veröffentlicht: 21.06.2013