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Alle Oberthemen / Medienrecht / Recht

Medienrecht_FS13 (16 Karten)

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Welchem Schutz dient das DSG?
- DS schützt die Person, nicht die Daten, Inhalte
- Art. 1 DSG / Art. 2 DSG
- schützt natürliche und juristische Pesronen
- Privatwirtschaft und Bundesorgane
- In- und Ausländer



- Skript -
Der Datenschutz dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre. Er verpflichtet die Datenbearbeiter zu rechtmässigem und verhältnismässigem Handeln und verleiht den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte.
Rahmenbedingungen: Öffentliche Organe dürfen Daten nur aufgrund einer rechtlichen Grundlage, nur für den angegebenen Zweck und nur soweit erforderlich bearbeiten.
Rechte betroffene Personen: Auskunft, Berichtigung, Sperrung Löschung der Daten
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Welche Daten werden besonders geschützt?
Mit was verdienen Facebook, Google etc. viel Geld?
- Art. 3 DSG
- Persönlichkeitsprofile / Personendaten
- Schutz der Intimsphäre
- Datensammlung
- religiöse, politische Ansichten
- Bsp. Bewerbungsgespräch

- Skript -
Datenschutz: Schutz der Persönlichkeit vor missbräuchlicher Bearbeitung von Daten
Personendaten: Alle Angaben in Wort, Bild, Ton, die sich auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person beziehen. Personendaten = Daten
Datenbearbeitung: Jeder Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren, Vernichten von Daten
Datensammlung: Jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind.
Persönlichkeitsprofil: Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben.
Besonders schützenswerte Daten: religiöse, weltanschauliche, politische, gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten, Gesundheit, Intimsphäre, Rassenzugehörigkeit, soziale Hilfe, finanzielle Daten, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen
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Wann ist die Datenbearbeitung rechtmässig?
- Art. 4 DSG
- muss verhältnismässig sein
- nach Treu und Glauben
- Zweck muss erkennbar sein
- Einwilligung der betroffenen Person (freiwillig)
- ausdrückliche Einwilligung bei besonders schützenswerten (heiklen) Daten (religiöse, politische, Herkunft, Vorlieben, Nationalität)

- Skript -
- Daten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden
- Bearbeitung nach Treu und Glauben und verhältnismässig (Art. 36 BV)
- Nur zu dem Zweck, der bei der Beschaffung angegeben wurde, ersichtlich ist oder sich aus dem Gestz ergibt
- Beschaffung und Zweck müssen für die Person erkennbar sein (für was werden Daten gebraucht?)
- Erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig vorliegt (Einwilligung)
- Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung ausdrücklich d.h. schriftlich erfolgen (auch [√])
- Person hat ihre Daten freiwillig allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt (Telefonbucheintrag, Facebook)
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Welche Rechtfertigungsgründe kennt das DSG?
- Art. 13 DSG
- Einwilligung
- Gesetz
- überwiegendes privates/öffentliches Interesse > Sicherheit und Schutz der Öffentlichkeit (Bsp. 1. Mai)

- Skript ---
überwiegendes privates/öffentliches Interesse liegt vor:
- Zusammenhang oder Abschluss Vertrag
- Wirtschaftlicher Wettbewerb (nur bezüglich Wettbewerber, nicht an Dritte)
- Prüfung der Kreditwürdigkeit
- Berufliche Personendaten in einem periodisch erscheinenden Medium (Journalist)
- Forschung, Planung, Statistik
- Daten über Personen des öffentlichen Lebens, solange diese Daten im Zusammenhang stehen
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Welche Sanktionsmöglichkeiten kennt das DSG?
- Art. 15 DSG
- nach Art. 28 - 28i ZGB
- keine Bekanntgabe an Dritte
- Datenberichtigung
- Datenvernichtung
- Vermerk ob richtig oder unrichtig
- Mitteilung was mit Daten geschehen ist (Vernichtung, Sperrung)

- Skript -
Der Kläger kann insbesondere verlangen, dass
- die Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird oder
- dass die Daten berichtigt oder vernichtet werden

Der Kläger kann verlangen, dass
- die Daten einen Vermerk erhalten, wenn nicht festgestellt werden kann ob sie richtig oder unrichtig sind.
- die Berichtigung, die Sperrung an Dritte oder die Vernichtung ihm mitgeteilt werden.
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Kann das Auskunftsrecht für Medienschaffende eingeschränkt werden? Wo steht das? Erkläre einen Beispielfall.
- Art. 10 Abs. 1 DSG
- Art. 10 Abs. 2 DSG
- z.B. Journalisten, Quellenschutz (zugunsten des Journalisten)
- periodisch erscheinendes Medium (3x/Jahr, ≠ Blogs)
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Fall: Studenten vs. Facebook
Um was geht es in diesem Fall?
Facebook soll seine Datenschutzbestimmungen anpassen, Verwendung von heiklen Daten nicht an Dritte weitergeben.
Studenten / Irland

--> www.europe-v-facebook.org/DE/de.html
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Fall: Last.fm - was ist daran problematisch?
In Bezug auf die AGB's, Persönliche Daten
- Art. 10a DSG
- Weitergabe von Personendaten an Dritte zu Werbezwecken. Man weiss nicht wo die Daten landen, wer die Partner sind. Was für Bestimmungen haben diese Partner? Datensicherheit?

anderes Bsp.
Spotify-Anmeldung via Facebook-Account (Zugriff auf Daten)
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Rechtsgrundlagen in Europa und der Schweiz bezüglich Datenschutz?
Europarat: (Übereinkommen, Regeln)
- Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK)
- Konvention zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

EU: (Richtlinien, für Mitglieder bindend, CH: autonomer Nachvollzug)
- Europäische Datenschutzrichtlinien

Schweiz: (Verordnungen, Art. 13 BV <--> Art. 8 EMRK)
- DSG
- Eidg. Datenschutzbeauftragte überwacht Einhaltung des Gesetzes

Kantone:
- eigene Datenschutzbestimmungen
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Geltungsbereich des DSG?
- Art. 2 DSG

geschützt:
- natürliche und juristische Personen
- In- und Ausländer
- Bundesorgane und Privatwirtschaft
- kantonales DSG für kantonale Behörden
- Bsp. HTW ist öffentlich rechtlich (geschützt durch kantonales DSG GR)

nicht geschützt:
- persönlicher Gebrauch
- Beratungen in den Räten, Kommissionen
- Zivil-, Strafprozesse, internat. Verfahren
- öffentliche Register
- internat. Rotes Kreuz
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Datenbearbeitung?
- Art 3 lit e DSG

Beschaffung
z.B. Kundenakquisition, In-, Outound

Aufbewahrung und Archivierung
z.B. Aufbewahrung von Kundenverträgen

Verwendung
z.B. für Marketingzwecke

Umarbeitung
z.B. Aktualisierung von Datenbeständen

Bekanntgabe
z.B. Weitergabe von Kundendaten an Dritte

Vernichtung
z.B. Löschung, Abbau von Archivbeständen

sämtliche übrigen Tätigkeiten,bei welchen in irgend einer Weise Daten bearbeitet werden
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Richtigkeit der Daten?
- Art. 5 DSG
- Richtigkeit zu vergewissern
- Massnahmen zu treffen, dass die Daten berichtigt oder vernichtet werden
- jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden
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Bekanntgabe von Daten ins Ausland?
- Art. 6 DSG
Daten dürfen nur dann ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person nicht gefährdet wird.
Unproblematisch EU
Problematisch USA
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Auskunftsrecht bei Daten?
- Art. 8 DSG
- Art. 9 DSG
- Auskunftsrecht = Kernstück des Datenschutzrechts
- um datenschutzrechtliche Ansprüche durchzusetzen muss man wissen, ob und welche Daten bearbeitet werden
- schriftliches Auskunftsbegehren beim Inhaber einer Datensammlung stellen
- Auskunft beinhaltet: woher stammen die Daten, zu welchem Zweck, wer ist daran beteiligt, an wen werden die Daten vermittelt

Europäische Konvention:
> Daten in Europa können angefordert werden

USA:
> kein Auskunftsrecht, da kein DSG für Privatpersonen
--> durch Gericht
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Umgang mit Mitarbeiterdaten?
- Bewerbungsunterlagen / Personaldossiers
- Mitarbeiterdaten sind umfangreich und beinhalten oft Daten die nicht öffentlich zugänglich sind (Persönlichkeitsprofile)
- besonders vertraulich zu behandeln
- ohne Einverständnis des Betroffenen keine Weitergabe an Dritte
- betrifft besonders HR und Vorgesetzte
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Warum geht es hier nicht mehr weiter?
steht eh alles im Skript und in den Gesetzen...
Kartensatzinfo:
Autor: Karin Zeller
Oberthema: Medienrecht
Thema: Recht
Schule / Uni: HTW
Ort: Chur
Veröffentlicht: 21.06.2013
Tags: Köhler, Stärkle, HTW, Medienrecht, Recht
 
Schlagwörter Karten:
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