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Kündigung
Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft mit der ein Dauerschuldverhältnis durch eine grundsätzlich formfreie (Ausnahme § 623), empfangsbedürftige Willenserklärung, beendet wird.
Grundsätzlich gibt es zwei Formen der Kündigung:
1) Ordentliche Kündigung.
2) Außerordentliche Kündigung.
Die Voraussetzungen für die Kündigung sind üblicherweise bei den einzelnen Vertragstypen gesetzlich geregelt:
Darlehensvertrag: §§ 489, 490
Mietverhältnis: §§ 543, 561, 568 ff.
Arbeitsverhältnis: §§ 622 ff., 626
Gesellschaftsverhältnis: § 723 ff.
Die außerordentliche Kündigung ist zusätzlich in § 314 geregelt.
Grundsätzlich gibt es zwei Formen der Kündigung:
1) Ordentliche Kündigung.
2) Außerordentliche Kündigung.
Die Voraussetzungen für die Kündigung sind üblicherweise bei den einzelnen Vertragstypen gesetzlich geregelt:
Darlehensvertrag: §§ 489, 490
Mietverhältnis: §§ 543, 561, 568 ff.
Arbeitsverhältnis: §§ 622 ff., 626
Gesellschaftsverhältnis: § 723 ff.
Die außerordentliche Kündigung ist zusätzlich in § 314 geregelt.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010