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Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Organstreitverfahren
Prüfungsaubau Begründetheit
Verfahren vor dem BVerG: Organstreitverfahren
Prüfungsaubau Begründetheit
Prüfungsaufbau: Art 93 I 1 GG, §§ 13 Nr 5, 63 - 67 BVerGG
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen die Bestimmungen des GG verstößgt und der Antragssteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 67 BVerGG.
I. Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme/des Unterlassens des Antragsgegners
II. Verletzung eines Rechts des Antragstellers
III. Ergebnis:
a) Wenn zulässig und begründet stellt das Gericht gemäß § 67 BVerGG eine Rechtsverletzung des Antragen durch den Antragsgegner fest.
b) Das Urteil hat nur feststellenden Charakter. Nach Art. 20 II GG iVm § 31 BVerfGG verpflichtet aber, ein verfassungswidriges
Verhalten einzustellen.
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen die Bestimmungen des GG verstößgt und der Antragssteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 67 BVerGG.
I. Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme/des Unterlassens des Antragsgegners
II. Verletzung eines Rechts des Antragstellers
III. Ergebnis:
a) Wenn zulässig und begründet stellt das Gericht gemäß § 67 BVerGG eine Rechtsverletzung des Antragen durch den Antragsgegner fest.
b) Das Urteil hat nur feststellenden Charakter. Nach Art. 20 II GG iVm § 31 BVerfGG verpflichtet aber, ein verfassungswidriges
Verhalten einzustellen.