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Bürgerliches Recht: Lektion 02

BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Kann eine Vollmachtserteilung aufgrund von Willenmängeln angefochten werden?
Willensmängel bei der Vollmachtserteilung:
1) Rechtslage vor Gebrauch der Vollmacht: a) Wideruflicher Vollmacht: Widerruf (§ 168 2 BGB) und Anfechtung (§§ 119, 142 BGB) möglich. b) Unwiderruflicher Vollmacht: Anfechtung möglich, §§ 119, 142 BGB.
2. Rechtslage nach Gebrauch der Vollmacht:
(P) Anfechtung der gebrauchten Vollmacht: Ex tunc Wirkung wirkt zulasten des Dritten.
a) EA: (+). Jedoch muss die Anfechtung dem Dritten gegenüber erklärt werden. Dieser hat Ansprüche aus § 122 BGB, da die Anfechtung sich bereits auf das Rechtsgeschäft auswirkt.
b) AA: (-). aa) Ex tunc Wirkung benachteiligt Vertreter; bb) Bei Anscheinsvollmacht (ein weniger) muss sich der Vertretende auch die WE zurechnen lassen; cc) Wertung des § 166 I BGB; dd) Auch bei Dauerschuldverhältnissen wird die Anfechtungswirkung auf ex- nunc reduziert. Contra: Geschäftsherr wird Recht genommen. Schutz des Vertretenen kann aber auch anderes erreicht werden.

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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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