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Arglistige Täuschung (§ 123 I)
1) Täuschung:
Täuschung ist die Hervorrufung, Aufrechterhaltung oder Bestärkung eines Irrtums beim Getäuschten durch positives Tun oder durch Unterlassen bei Aufklärungspflicht des Täuschenden.
2) Arglist:
a) Der Täuschende kennt die Unrichtigkeit seiner Angaben oder hält die Unrichtigkeit zumindest für möglich und nimmt sie billigend in Kauf (bedingter Vorsatz).
b) Der Täuschende will den Getäuschten mit der Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bewegen, d.h. er hält es für möglich, dass der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung gar nicht oder nicht so abgeben würde.
Täuschung ist die Hervorrufung, Aufrechterhaltung oder Bestärkung eines Irrtums beim Getäuschten durch positives Tun oder durch Unterlassen bei Aufklärungspflicht des Täuschenden.
2) Arglist:
a) Der Täuschende kennt die Unrichtigkeit seiner Angaben oder hält die Unrichtigkeit zumindest für möglich und nimmt sie billigend in Kauf (bedingter Vorsatz).
b) Der Täuschende will den Getäuschten mit der Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bewegen, d.h. er hält es für möglich, dass der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung gar nicht oder nicht so abgeben würde.
Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010