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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8b). Fehler bei der Zeugenbelehrung - Wie ist bei einer beschränkten Geschäftsfähigkeit des Zeugen zu verfahren?
8b). Fehler bei der Zeugenbelehrung - Wie ist bei einer beschränkten Geschäftsfähigkeit des Zeugen zu verfahren?
Ist der Zeuge nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig, so ist bezüglich der Belehrungspflicht maßgeblich, ob er die erforderliche Verstandesreife hat, um beurteilen zu können, ob er aussagen will oder nicht und welche Folgen sein Verhalten gegebenenfalls hat. Ist er dazu in der Lage, was der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen hat, so entscheidet der Zeuge selbst - also ohne seinen gesetzlichen Vertreter - über die Ausübung seines Schweigerechts; dementsprechend ist auch nur er zu belehren. Ist er dazu nicht in der Lage, sind - trotz der fehlenden Verstandesreife - der Zeuge selbst und sein gesetzlicher Vertreter zu belehren (§ 52 II 1, III 1 StPO). Ist der oder einer der gesetzlichen Vertreter selbst der Beschuldigte, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden (vgl. § 52 II 2 StPO, § 1909 I 1 BGB). Auch dann sind bei mangelnder Verstandesreife des Zeugen dieser und der Ergänzungspfleger zu belehren.