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Welche Sanktionsmöglichkeiten kennt das DSG?
- Art. 15 DSG
- nach Art. 28 - 28i ZGB
- keine Bekanntgabe an Dritte
- Datenberichtigung
- Datenvernichtung
- Vermerk ob richtig oder unrichtig
- Mitteilung was mit Daten geschehen ist (Vernichtung, Sperrung)
- Skript -
Der Kläger kann insbesondere verlangen, dass
- die Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird oder
- dass die Daten berichtigt oder vernichtet werden
Der Kläger kann verlangen, dass
- die Daten einen Vermerk erhalten, wenn nicht festgestellt werden kann ob sie richtig oder unrichtig sind.
- die Berichtigung, die Sperrung an Dritte oder die Vernichtung ihm mitgeteilt werden.
- nach Art. 28 - 28i ZGB
- keine Bekanntgabe an Dritte
- Datenberichtigung
- Datenvernichtung
- Vermerk ob richtig oder unrichtig
- Mitteilung was mit Daten geschehen ist (Vernichtung, Sperrung)
- Skript -
Der Kläger kann insbesondere verlangen, dass
- die Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird oder
- dass die Daten berichtigt oder vernichtet werden
Der Kläger kann verlangen, dass
- die Daten einen Vermerk erhalten, wenn nicht festgestellt werden kann ob sie richtig oder unrichtig sind.
- die Berichtigung, die Sperrung an Dritte oder die Vernichtung ihm mitgeteilt werden.
Karteninfo:
Autor: Karin Zeller
Oberthema: Medienrecht
Thema: Recht
Schule / Uni: HTW
Ort: Chur
Veröffentlicht: 21.06.2013