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Welche Einwendungen kann der Gesellschafter einer OHG seinen Gläubigern entgegenhalten?
nach § 129 Abs.1 und 2 HGB
seine eigenen + die der Gesellschaft
(P):Auslegung von § 129 Abs.3 HGB (Einrede d.Aufrechenbarkeit)
-wird von Rspr.völlig anders ausgelegt als er da steht
-Redaktionsversehen
-Leitgedanke:wenn sich Gesellschaft verteidigen kann,soll sich auch der Gesellschafter verteidigen können
-statt "Gläubiger" "Gesellschafter"
-analog auf alle GestaltungsRe anwendbar
wenn Gesellschaft anfechten kann,es aber nicht tut=> § 129 II HGB
seine eigenen + die der Gesellschaft
(P):Auslegung von § 129 Abs.3 HGB (Einrede d.Aufrechenbarkeit)
-wird von Rspr.völlig anders ausgelegt als er da steht
-Redaktionsversehen
-Leitgedanke:wenn sich Gesellschaft verteidigen kann,soll sich auch der Gesellschafter verteidigen können
-statt "Gläubiger" "Gesellschafter"
-analog auf alle GestaltungsRe anwendbar
wenn Gesellschaft anfechten kann,es aber nicht tut=> § 129 II HGB
Tags: OHG:Einwendungen des Gesellschafters
Quelle: Steinbeck,Folie 29
Quelle: Steinbeck,Folie 29
Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010