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30
Oldtimer
Fahrzeuge, die vor 30 Jahren oder eher erstmals in Verkehr gekommen sind und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden
(§ 2 Nr. 22 FZV).
(§ 2 Nr. 22 FZV).
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Quelle: VS 3 Skript 1
Quelle: VS 3 Skript 1