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Haftet der neu eingetretene Gesellschafter auch für Altschulden (=Schulden,die vor seinem Eintritt entstanden sind)?
->Einigkeit darüber,dass Gesellschafter für Schulden der GbR persönl.haften
e.A.:"Doppelverpflichtungstheorie"
-nimmt konkludente vertragl.Mitverpflichtung der einzelnen Gesellschafter an
-aber keine Mitverpflichtung,wenn entsprechender Gesellschafter z.Ztpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Gesellschaft eingetreten war
a.A.:"Akzessorietätslehre"
-analoge Anwendung des § 128 S.1 HGB (OHG) u.§ 130 HGB bzgl.Altschulden
->BGH begründet diese Haftung unabhängig v § 130 I HGB als zwingende Konsequenz aus der Akzessorietätstheorie
(gilt nicht für den Scheinsozius)
e.A.:"Doppelverpflichtungstheorie"
-nimmt konkludente vertragl.Mitverpflichtung der einzelnen Gesellschafter an
-aber keine Mitverpflichtung,wenn entsprechender Gesellschafter z.Ztpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Gesellschaft eingetreten war
a.A.:"Akzessorietätslehre"
-analoge Anwendung des § 128 S.1 HGB (OHG) u.§ 130 HGB bzgl.Altschulden
->BGH begründet diese Haftung unabhängig v § 130 I HGB als zwingende Konsequenz aus der Akzessorietätstheorie
(gilt nicht für den Scheinsozius)
Tags:
Quelle: hemmer,S.69,Rn.191
Quelle: hemmer,S.69,Rn.191
Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010