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Scherzerklärung (§ 118)
WE, die vom Erklärenden nicht ernstlich gewollt ist, und die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel an Ernstlichkeit werde vom Empfänger nicht verkannt werden.
Erklärender muss ohne Täuschungsabsicht handeln und den Empfänger ggf. aufklären.
ReFo: nichtig
Erklärender muss ohne Täuschungsabsicht handeln und den Empfänger ggf. aufklären.
ReFo: nichtig