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Öffentliches Recht: Lektion 24
Grundrechte: Allgemeines
Welche Wikrung hat die objektive Werteordnung der Grundrechte?
Grundrechte: Allgemeines
Was ist der unterschied zwischen Institutionsgarantie und institutioneller Garantie?
Wie ist die Gewährleistung der freien Presse gemäß Art 5 I GG einzuordnen?
Grundrechte: Allgemeines
Welche Bedeutung haben die Grundrechte im Verfahrensrecht?
Grundrechte: Allgemeines
Welche Wikrung hat die objektive Werteordnung der Grundrechte?
Grundrechte: Allgemeines
Was ist der unterschied zwischen Institutionsgarantie und institutioneller Garantie?
Wie ist die Gewährleistung der freien Presse gemäß Art 5 I GG einzuordnen?
Grundrechte: Allgemeines
Welche Bedeutung haben die Grundrechte im Verfahrensrecht?
Objektive Wertungordnung der Grundrechte
1) Mittelbare Drittwirkung im Privatrecht: Vgl Lüth Urteil. BR darf nicht gegen die objektive Werteordnung stehen.
2) Fiskalverwaltung: Muss mindestens wie Privater gebunden sein.
3) Verwaltungsprivatrecht: Keine Flucht ins Privatrecht.
4) Staatliche Schutzpflichten: ZB Schutz des Lebens vorranig.
5) Objektive Dimension der Güterabwägung: ZB: Kern der Handlungsfreiheit (Art 2 I GG) = alle Handlungsmödalitäten, die nicht hinweggedacht werden können, ohne das das Freiheitsrecht entfiele. Der Musiker muss üben können, um Kunstfreiheit auszuüben, Wann er übt tangiert hingegen nicht das Freiheitsrecht (vorsichtig Auslegen).
Institutionsgarantie: ZB Art 6 I, 14 I GG. Staat verbürgt sich für ein Rechtsinstitut des Privatrechts (Güterabwägung)
Institutionelle Garantie: ZB Art 7 III 1, 33 GG. Staat verbürgt sich für ein öffentliches Recht. (Güterabwägung)
Verfahren: Grds kein Teil der obj Rechtsordnung, aber uU Drittschützend.
1) Mittelbare Drittwirkung im Privatrecht: Vgl Lüth Urteil. BR darf nicht gegen die objektive Werteordnung stehen.
2) Fiskalverwaltung: Muss mindestens wie Privater gebunden sein.
3) Verwaltungsprivatrecht: Keine Flucht ins Privatrecht.
4) Staatliche Schutzpflichten: ZB Schutz des Lebens vorranig.
5) Objektive Dimension der Güterabwägung: ZB: Kern der Handlungsfreiheit (Art 2 I GG) = alle Handlungsmödalitäten, die nicht hinweggedacht werden können, ohne das das Freiheitsrecht entfiele. Der Musiker muss üben können, um Kunstfreiheit auszuüben, Wann er übt tangiert hingegen nicht das Freiheitsrecht (vorsichtig Auslegen).
Institutionsgarantie: ZB Art 6 I, 14 I GG. Staat verbürgt sich für ein Rechtsinstitut des Privatrechts (Güterabwägung)
Institutionelle Garantie: ZB Art 7 III 1, 33 GG. Staat verbürgt sich für ein öffentliches Recht. (Güterabwägung)
Verfahren: Grds kein Teil der obj Rechtsordnung, aber uU Drittschützend.