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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8b). Fehler bei der Zeugenbelehrung - Ein Zeuge hat in der Hauptverhandlung bereits Aussagen gemacht. Dürfen diese verwertet werden?
Die Revision des Angeklagten wird keinen Erfolg haben. Dem Zeugen stand zwar von Anfang an das Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 l StPO zu, zumal hierfür genügt, dass aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnommen werden können, die den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichenden Anfangsverdacht eines eigenen strafbaren Verhaltens rechtfertigen könnten, auch wenn diese Angaben lediglich »Teilstücke in einem ^ mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude« (BGH NJW 1999, 1413) betreffen würden. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht kann sich auch zu einem Aussageverweigerungsrecht verdichtet haben, wenn sich der Zeuge durch jede Aussage der Gefahr der Selbstbelastung ausgesetzt haben würde. Lagen - wie ersichtlich hier - die Voraussetzungen von § 55 l StPO schon von Anfang an vor, so hätte der Zeuge bereits am Beginn seiner Vernehmung belehrt werden müssen (§ 55 II StPO). Trotz des somit zumindest wahrscheinlichen Verstoßes gegen § 55 II StPO liegt in der Verwertung der Angaben des Zeugen jedoch kein revisibler Rechtsfehler. Grundlage hierfür ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung frühere Aussagen eines nicht nach § 55 II StPO belehrten Zeugen verwertbar bleiben, weil § 55 StPO - anders als etwa §§ 52, 252 StPO - nicht dem Schutz des Angeklagten dient, sondern ausschließlich dem des Zeugen (Rechtskreistheorie). Wenn aber schon die Angaben eines Zeugen verwertbar sind, die ohne Belehrung gem. § 55 II StPO zustande kamen, so muss dies auch und erst recht im Fall einer zu späten Belehrung gelten.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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