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Öffentliches Recht: Lektion 10
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Zu welcher Rechtsfolge führt ein Verstoß gegen das Vertragsformverbot?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Wann ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag rechtmäßig?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Wann ist ein sogenannter Austauschvertrag inhaltlich rechtmäßig?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Zu welcher Rechtsfolge führt ein Verstoß gegen das Vertragsformverbot?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Wann ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag rechtmäßig?
Der Verwaltungsvertrag: Materielle Wirksamkeit
Wann ist ein sogenannter Austauschvertrag inhaltlich rechtmäßig?
EA: § 59 I VwVfG iVm § 134 BGB analog: Nichtigkeit des öff rechtl Vertrages.
AA: § 54 1 VwVfG: Nichtgkeit des öff rechtl Vertrages. § 59 I VwVfG bezeiht sich nur auf Rechtsvorschriften, die Vertragsinhalt geworden sind.
Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit und Gesetzesbindung.
Faustformel: Der öff rechtl Vertrag ist daraufhin zu überprüfen, ob er im Einklang mit geltenden Recht, insb §§ 55 f. VwVfG steht (Vorrang des Gesetzes, nicht Vorbehalt).
§ 56 VwVfG:
1) Subordinationsvertrag: § 54 2 VwVfG. Nicht bei
Koordinationsvertägen (kein Über- Unterordnungsverhältnis)
2) Austauschvertrag: § 56 I 1 VwVfG. Wechselseitige Leistung von Behörde und Bürger (bereits (+), wenn GeschäftGL)
3) Bestimmter Leistungszweck: Öff Aufgabe
4) Angemmessenheit und Sachzusammenhang: § 56 I 2 VwVfG (Kopplungsverbot = "kein Ausverkauf von Hoheitsrechten")
AA: § 54 1 VwVfG: Nichtgkeit des öff rechtl Vertrages. § 59 I VwVfG bezeiht sich nur auf Rechtsvorschriften, die Vertragsinhalt geworden sind.
Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit und Gesetzesbindung.
Faustformel: Der öff rechtl Vertrag ist daraufhin zu überprüfen, ob er im Einklang mit geltenden Recht, insb §§ 55 f. VwVfG steht (Vorrang des Gesetzes, nicht Vorbehalt).
§ 56 VwVfG:
1) Subordinationsvertrag: § 54 2 VwVfG. Nicht bei
Koordinationsvertägen (kein Über- Unterordnungsverhältnis)
2) Austauschvertrag: § 56 I 1 VwVfG. Wechselseitige Leistung von Behörde und Bürger (bereits (+), wenn GeschäftGL)
3) Bestimmter Leistungszweck: Öff Aufgabe
4) Angemmessenheit und Sachzusammenhang: § 56 I 2 VwVfG (Kopplungsverbot = "kein Ausverkauf von Hoheitsrechten")