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Ist ein Verfügungsgeschäft (z.B. Abtretung) wg. Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB anfechtbar?
Wortlaut (+)

Telos (-) unmittelbares Motiv für die Abtretung ist der Wille, die zu Grunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung zu erfüllen. Eigeschaftsvorstellungen motivieren nur mittelbar.
Systematik (-) Bruch des Abstraktionsprizipes

Systematik (+) Anfechtung wg. Eigenschaftsirrtum bereits Bruch des Prinzips, dass Mängel in der Willensbildung umbeachtlich sind.

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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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