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Bis wann ist ein Gesellschaftsvertrag bei Mängeln noch anfechtbar nach §§ 119 ff.BGB?
-im Gründungsstadium,also bevor mit der Ausführung des Gesellschaftsvertrages begonnen worden ist
-vor der "In-Vollzugssetzung" (Bildung eines Sondervermögens oder Aufnahme der Geschäftstätigkeit)brauchen weder die Interessen der Gesellschafter noch die der Gläubiger geschützt zu werden
-etwaige Eintragung im HR steht der Anfechtung und ihrer Wirkung gem. § 142 BGB nicht entgegen
-vor der "In-Vollzugssetzung" (Bildung eines Sondervermögens oder Aufnahme der Geschäftstätigkeit)brauchen weder die Interessen der Gesellschafter noch die der Gläubiger geschützt zu werden
-etwaige Eintragung im HR steht der Anfechtung und ihrer Wirkung gem. § 142 BGB nicht entgegen
Tags: Gesellschaftsvertrag:Anfechtbarkeit
Quelle: Prüfe dein Wissen,GesellschaftsR,6.Aufl.2002
Quelle: Prüfe dein Wissen,GesellschaftsR,6.Aufl.2002
Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010