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Bürgerliches Recht: Lektion 4
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Welche zwei Arten von Schadensersatz sind grundsätzlich zu unterscheiden?
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Welche zwei Arten von Schadensersatz sind grundsätzlich zu unterscheiden?
Schadensersatz neben der Leistung: Lässt der Erfüllungsanspruch unberührt, tritt also daneben. Ein besondere Fall ist hierbei der Verzugsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB.
Schadensersatz statt der Leistung: Positives Interesse. Der Gläubiger ist so zustellen, als wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (zB Aufwendungen, Kaufpreis, entgangener Gewinn).
1) §§ 280 I, III, 281 BGB: Schuldhafte Nichtleistung trotz Fristsetzung.
2) §§ 280 I, III, 282 BGB: Unzumutbarkeit der Leistung
3) §§ 280 I, II, 283 BGB: Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung.
Sonderfall: Schadensersatz statt der ganzen Leistung: Schuldner hat Teilleistung bewirkt, Gläubiger hat aber kein Interesse an der Teilleistung bzw die fehlerhafte Leistung ist nicht unerheblich, § 281 I 2 und 3 BGB. Dieser kann Schadensersatz verlangen, muss die Sachen aber zurückgewähren, § 281 V BGB. Auch bei Teilunmöglichkeit, § 283 2, § 311a II 3 BGB.
Schadensersatz statt der Leistung: Positives Interesse. Der Gläubiger ist so zustellen, als wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (zB Aufwendungen, Kaufpreis, entgangener Gewinn).
1) §§ 280 I, III, 281 BGB: Schuldhafte Nichtleistung trotz Fristsetzung.
2) §§ 280 I, III, 282 BGB: Unzumutbarkeit der Leistung
3) §§ 280 I, II, 283 BGB: Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung.
Sonderfall: Schadensersatz statt der ganzen Leistung: Schuldner hat Teilleistung bewirkt, Gläubiger hat aber kein Interesse an der Teilleistung bzw die fehlerhafte Leistung ist nicht unerheblich, § 281 I 2 und 3 BGB. Dieser kann Schadensersatz verlangen, muss die Sachen aber zurückgewähren, § 281 V BGB. Auch bei Teilunmöglichkeit, § 283 2, § 311a II 3 BGB.