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Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Wie ist die Botenschaft von der Stellvertretung zu unterscheiden? Wann ist die Differenzierung wichtig?
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Wie ist die Botenschaft von der Stellvertretung zu unterscheiden? Wann ist die Differenzierung wichtig?
Abgrenzung: Bote übermittelt fremde WE. Stellvertreter gibt eigene WE ab. Entscheident ist der objektive Empfängerhorizont.
Anhaltpunkt: Weisungsgebundenheit. Aber auch Vertreter mir gebündener Maschroute denkbar.
Abgrenzungsfälle
1) Formbedürftiges Rechtsgeschäft: Stellvertretung = WE des Vertreters muss Form erfüllen; Botenschaft = WE des Geschäftsherren muss Form erfüllen
2) Geschäftsfähigkeit: Botenschaft = Boten muss nicht geschäftsfahig sein; Stellvertretung = Stellvertreter muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein, § 165 BGB.
3) Übermittlungsirrtum: Botenschaft = unbewusste Falschübermittlung, § 120 BGB, bewusste Falschübermittlung, § 177 BGB analog oder § 120 BGB (str). Stellvertretung = Zurechnung über § 166 I BGB bzw Missbrauch der Vertretungmacht, § 177 ff BGB
4) Zugang: Botenschaft = § 130 I 1 BGB mit üblicher Weiterleitung der WE. Stellvertretung = § 164 III BGB
Anhaltpunkt: Weisungsgebundenheit. Aber auch Vertreter mir gebündener Maschroute denkbar.
Abgrenzungsfälle
1) Formbedürftiges Rechtsgeschäft: Stellvertretung = WE des Vertreters muss Form erfüllen; Botenschaft = WE des Geschäftsherren muss Form erfüllen
2) Geschäftsfähigkeit: Botenschaft = Boten muss nicht geschäftsfahig sein; Stellvertretung = Stellvertreter muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein, § 165 BGB.
3) Übermittlungsirrtum: Botenschaft = unbewusste Falschübermittlung, § 120 BGB, bewusste Falschübermittlung, § 177 BGB analog oder § 120 BGB (str). Stellvertretung = Zurechnung über § 166 I BGB bzw Missbrauch der Vertretungmacht, § 177 ff BGB
4) Zugang: Botenschaft = § 130 I 1 BGB mit üblicher Weiterleitung der WE. Stellvertretung = § 164 III BGB