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Strafklageverbrauch
Der Verbrauch der Strafklage ist die wichtigste Wirkung der materiellen Rechtskraft. Er tritt erst ein, wenn das Verfahren wegen der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, formell rechtskräftig ist. Die Sperrwirkung macht eine neue Strafverfolgung gegen denselben Täter wegen derselben Tat unzulässig, Art. 103 III GG.
Maßgeblich für die Bestimmung der sachlichen Reichweite des Strafklageverbrauchs ist somit die prozessuale Tatidentität. Der Strafklageverbrauch reicht so weit, wie die Sachentscheidung durch das Gericht auf Grund der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses in tatsächlicher, rechtlicher Hinsicht geboten war. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bewirken dagegen grundsätzlich keinen Strafklageverbrauch (Ausnahme: § 153 a I 5 StPO). Durch Einstellung des Verfahrens nach § 170 II l StPO tritt damit kein Strafklageverbrauch ein; das Ermittlungsverfahren kann vielmehr jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn Anlass dazu besteht.
Auch gerichtliche Einstellungsbeschlüsse, zB Strafklage ganz oder beschränkt verbrauchen. 153 II, 153 a II, 154 II StPO, können die Strafklage ganz oder beschränkt verbrauchen.
Maßgeblich für die Bestimmung der sachlichen Reichweite des Strafklageverbrauchs ist somit die prozessuale Tatidentität. Der Strafklageverbrauch reicht so weit, wie die Sachentscheidung durch das Gericht auf Grund der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses in tatsächlicher, rechtlicher Hinsicht geboten war. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bewirken dagegen grundsätzlich keinen Strafklageverbrauch (Ausnahme: § 153 a I 5 StPO). Durch Einstellung des Verfahrens nach § 170 II l StPO tritt damit kein Strafklageverbrauch ein; das Ermittlungsverfahren kann vielmehr jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn Anlass dazu besteht.
Auch gerichtliche Einstellungsbeschlüsse, zB Strafklage ganz oder beschränkt verbrauchen. 153 II, 153 a II, 154 II StPO, können die Strafklage ganz oder beschränkt verbrauchen.