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Verhältnis von Mord/Totschlag
BGH: 212/211 sind unabh. Tatbestände die nur gemeinsam das Rechtsgut Leben schützen
- alle Merkmale sind strafbegründend
- 28 II findet keine Anwendung
hL: 212 ist GrundTB und 211 ist Quali
- alle Mordmerkmale sind strafverschärfend
- 28 II ist anwendbar soweit täterbezogene Merkmale vorliegen
- Durchbrechung möglich wenn Täter nach 2. Gruppe vorgeht und Anstifter Kenntnis hat, oder wenn Anstifter Merkmal d 1/3. Gruppe erfüllt, Täter muss nicht auch erfüllen
Arg hL
- Wortlaut 212, 211 = "wer einen Menschen tötet"
- Wortlaut 212 = "ohne Mörder zu sein" = 212 als Minus zu 211
- 212/211 nehmen bereits attbestandlich einen Bezug aufeinander; rechtliche Selbstständigkeit ist nicht im Gesetz verankert
- allg. Sprachgebrauch = nicht nur Totschlag sondern Mörder
- 212 = ohne Mörder zu sein = 211 ist mehr als 212 beinhaltet auch 212
- alle Merkmale sind strafbegründend
- 28 II findet keine Anwendung
hL: 212 ist GrundTB und 211 ist Quali
- alle Mordmerkmale sind strafverschärfend
- 28 II ist anwendbar soweit täterbezogene Merkmale vorliegen
- Durchbrechung möglich wenn Täter nach 2. Gruppe vorgeht und Anstifter Kenntnis hat, oder wenn Anstifter Merkmal d 1/3. Gruppe erfüllt, Täter muss nicht auch erfüllen
Arg hL
- Wortlaut 212, 211 = "wer einen Menschen tötet"
- Wortlaut 212 = "ohne Mörder zu sein" = 212 als Minus zu 211
- 212/211 nehmen bereits attbestandlich einen Bezug aufeinander; rechtliche Selbstständigkeit ist nicht im Gesetz verankert
- allg. Sprachgebrauch = nicht nur Totschlag sondern Mörder
- 212 = ohne Mörder zu sein = 211 ist mehr als 212 beinhaltet auch 212
Tags: Meinungsstreit, Theorien
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