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Erklärungsirrtum (§ 119 I, 2. Fall)
Beim Erklärungsirrtum setzt der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen als gewollt.
(z.B. Verschreiben, Vergreifen, Vertippen)
(z.B. Verschreiben, Vergreifen, Vertippen)