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Zustimmung (§ 182)
Einseitig empfangsbedürftige WE, mit der das Einverständnis zu einem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft erteilt wird und die Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft ist.
(Zustimmungsverhältnisse: §§ 107 ff., 177, 180, 185)
(Zustimmungsverhältnisse: §§ 107 ff., 177, 180, 185)