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Keine Teileinstellung
Keine Teileinstellung erfolgt dagegen, wenn lediglich innerhalb einer prozessualen Tat mehrere Delikte - gleich ob tateinheitlich, § 52 StGB, oder tatmehrheitlich, § 53 StGB, - zusammentreffen, aber ein oder mehrere Delikte nicht gegeben sind. In diesem Fall wird in die vor der Anklage bzw. dem Strafbefehl befindliche Verfügung ein Aktenvermerk aufgenommen, warum bei Erhebung öffentlicher Klage diese nicht auf die zunächst angenommenen Gesetzes- Verletzungen erstreckt wurde. An die in dem Vermerk zum Ausdruck gekommene rechtliche Würdigung ist das Gericht nicht gebunden. Vielmehr kann das Gericht nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gem. § 265 StPO die angeklagte prozessuale Tat anders als die Staatsanwaltschaft würdigen. Von dem Vermerk erhalten weder der Anzeigeerstatter noch der Beschuldigte eine Mitteilung.
Beispiel: A wlrd beschuldig am 5.6.2012 eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 I StGB begangen zu haben. Nach den durchgeführten Ermittlungen besteht hinreichender Tatverdacht für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, nicht aber für die vorsätzliche Körperverletzung.
l. Vermerk: Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB ist nicht gegeben, weil der Beschuldigte A zwar Widerstand gegen den Polizeibeamten Huber bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung geleistet hat, ihn dabei aber weder körperlich misshandelt noch an der Gesundheit beschädigt hat.
II.
III.
Beispiel: A wlrd beschuldig am 5.6.2012 eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 I StGB begangen zu haben. Nach den durchgeführten Ermittlungen besteht hinreichender Tatverdacht für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, nicht aber für die vorsätzliche Körperverletzung.
Verfügung |
l. Vermerk: Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB ist nicht gegeben, weil der Beschuldigte A zwar Widerstand gegen den Polizeibeamten Huber bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung geleistet hat, ihn dabei aber weder körperlich misshandelt noch an der Gesundheit beschädigt hat.
II.
III.