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Realakt
Tatsächliche Handlung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer Rechtsfolge knüpft.
Rechtsfolge ist nicht von einer Willensäusserung abhängig, also kein Rechtsgeschäft, sondern Rechtshandlung.
Rechtsfolge ist nicht von einer Willensäusserung abhängig, also kein Rechtsgeschäft, sondern Rechtshandlung.