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Scheinwaffenproblematik
P
Scheinwaffe ist objektiv weder eine Waffe noch ein gefährliches Werkzeug iSd § 250
Qualifikation als sonstiges Mittel iSd 250 I Nr. 1b
- jeder Gegenstand der der Widerstandsüberwindung (konkret) dienen soll, wobei dieser dabei nicht gefährlich sein muss
- bei einer Scheinwaffe könnte das Tatmittel nicht die Scheinwaffe sein sondern die Täuschungshandlung des Täters sein = nicht-körperlicher Gegenstand als Tatmittel
+ frühere hL: Scheinwaffen =/ taugliches Tatmittel, Tatmittel muss obj. dazu geeignet sein gefährliche Verletzungen herbeizuführen
+ frühere Rspr: Scheinwaffen sind Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
+ Gesetzesmaterialien: haben sich der Rspr angeschlossen, § 250 I Nr. 1b soll als AuffangTB auch Scheinwaffen als taugliches Tatmittel unter Strafe stellen (heutige hM)
Ausnahmen aus früherer Rspr
- objektives Äußeres der Scheinwaffe ist offensichtlich nicht gefährlich (Labello/Plastikröhrchen)
+ objektives äußeres Erscheinungsbild darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben, vielmehr muss der Gegenstand seinem äußeren Erscheinungsbild nach dazu geeignet sein unmittelbar gefährlich zu sein, Andererseits stünde die Täuschung im Vordergrund und Täuschung ist kein taugliches Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
Scheinwaffe ist objektiv weder eine Waffe noch ein gefährliches Werkzeug iSd § 250
Qualifikation als sonstiges Mittel iSd 250 I Nr. 1b
- jeder Gegenstand der der Widerstandsüberwindung (konkret) dienen soll, wobei dieser dabei nicht gefährlich sein muss
- bei einer Scheinwaffe könnte das Tatmittel nicht die Scheinwaffe sein sondern die Täuschungshandlung des Täters sein = nicht-körperlicher Gegenstand als Tatmittel
+ frühere hL: Scheinwaffen =/ taugliches Tatmittel, Tatmittel muss obj. dazu geeignet sein gefährliche Verletzungen herbeizuführen
+ frühere Rspr: Scheinwaffen sind Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
+ Gesetzesmaterialien: haben sich der Rspr angeschlossen, § 250 I Nr. 1b soll als AuffangTB auch Scheinwaffen als taugliches Tatmittel unter Strafe stellen (heutige hM)
Ausnahmen aus früherer Rspr
- objektives Äußeres der Scheinwaffe ist offensichtlich nicht gefährlich (Labello/Plastikröhrchen)
+ objektives äußeres Erscheinungsbild darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben, vielmehr muss der Gegenstand seinem äußeren Erscheinungsbild nach dazu geeignet sein unmittelbar gefährlich zu sein, Andererseits stünde die Täuschung im Vordergrund und Täuschung ist kein taugliches Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
Tags: Raub, Scheinwaffe, Theorien
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