This flashcard is just one of a free flashcard set. See all flashcards!
47
Scheingeschäft (§ 117)
Einvernehmliches Hervorrufen des äusseren Scheins eines Rechtsgeschäfts, ohne dass die mit dem betreffendem Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung von den Parteien gewollt wird.
ReFo.: das Scheingeschäft ist nichtig, aber das durch das Scheingeschäft verdeckte, ernstlich gewollte Geschäft ist wirksam, wenn es seinerseits allen Wirksamkeitsanforderungen entspricht.
ReFo.: das Scheingeschäft ist nichtig, aber das durch das Scheingeschäft verdeckte, ernstlich gewollte Geschäft ist wirksam, wenn es seinerseits allen Wirksamkeitsanforderungen entspricht.