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Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Welche allgemeinen Vorschriften sind gemäß § 818 IV BGB besonders klausurrelevant?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Welche allgemeinen Vorschriften sind gemäß § 818 IV BGB besonders klausurrelevant?
Grds alle Vorschriften, welche Rechtshänigkeit voraussetzen
1) §§ 819 I, 818 IV, 292, 989, 990 BGB: Liegen die Voraussetzungen eines Tatbestandes nicht vor, ist der Wegfall der Bereicherung weiterhin möglich.
2) (P) Zufallshaftung, § 287 I 2 BGB: a) EA: (+), da § 819 I BGB auf § 818 IV BGB bezug nimmt, wäre bei Bösgläubigkeit gemäß § 287 2 BGB eine verschärfte Haftung stets gegeben. Allerdings kann dann Gläubigerverzug gemäß § 293 ff BGB dann gemäß § 300 BGB zum Weglaff der Bereicherung führen. b) HM: (-). Die Fiktion gillt nicht, da Verweis in die allgemeinen Vorschriften gerade keine Zufallshaftung vorsehen soll. Sonst hätte § 818 III BGB nach Rechtshänigkeit auch für nicht anwendbar erklärt werden können. Daher verschulden, § 989 BGB.
3) (P) Herausgabeanspruch, § 285 BGB: a) BGH: § 285 BGB ist auch von § 818 IV BGB umfasst, obwohl Bereicherungsrecht keine Surrogatherausgabe vorsieht ( §818 I BGB). Grund: Bereicherungsschuldner soll nicht besser dastehen wie Geschäftsführer bei GOA (Wertung).
1) §§ 819 I, 818 IV, 292, 989, 990 BGB: Liegen die Voraussetzungen eines Tatbestandes nicht vor, ist der Wegfall der Bereicherung weiterhin möglich.
2) (P) Zufallshaftung, § 287 I 2 BGB: a) EA: (+), da § 819 I BGB auf § 818 IV BGB bezug nimmt, wäre bei Bösgläubigkeit gemäß § 287 2 BGB eine verschärfte Haftung stets gegeben. Allerdings kann dann Gläubigerverzug gemäß § 293 ff BGB dann gemäß § 300 BGB zum Weglaff der Bereicherung führen. b) HM: (-). Die Fiktion gillt nicht, da Verweis in die allgemeinen Vorschriften gerade keine Zufallshaftung vorsehen soll. Sonst hätte § 818 III BGB nach Rechtshänigkeit auch für nicht anwendbar erklärt werden können. Daher verschulden, § 989 BGB.
3) (P) Herausgabeanspruch, § 285 BGB: a) BGH: § 285 BGB ist auch von § 818 IV BGB umfasst, obwohl Bereicherungsrecht keine Surrogatherausgabe vorsieht ( §818 I BGB). Grund: Bereicherungsschuldner soll nicht besser dastehen wie Geschäftsführer bei GOA (Wertung).