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Üblicher Aufbau einer Revisionsbegründung
Die Revisionsbegründung besteht aus zwei Teilen, nämlich dem Antrag und dessen Rechtfertigung (§ 344 I StPO). Diese Rechtfertigung muss in der Behauptung der Verletzung formellen (Verfahrensrüge) und/oder materiellen Rechts (Sachrüge) liegen. Die Unterscheidung zwischen diesen Rügearten ist wichtig, da an die Ausführungen zur Verfahrens- oder zur Sachrüge unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Geltend gemacht werden kann mit der Revision aber auch (nur) das Vorliegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses.
Üblicher Aufbau einer Revisionsbegründung:
A. Antrag
B. Rechtfertigung
- Vorliegen von Verfahrenshindernissen,
- Verfahrensrügen:
- absolute Revisionsgründe,
- relative Revisionsgründe,
- Sachrüge:
- allgemeine Sachrüge,
- Einzelausführungen.
Üblicher Aufbau einer Revisionsbegründung:
A. Antrag
B. Rechtfertigung
- Vorliegen von Verfahrenshindernissen,
- Verfahrensrügen:
- absolute Revisionsgründe,
- relative Revisionsgründe,
- Sachrüge:
- allgemeine Sachrüge,
- Einzelausführungen.