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Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was ist eine Vollmacht? Welche Vorraussetzungen sind an diese geknüpft?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: In welchem Umfang kann eine Vertretungsmacht erteilt werden? Was versteht man unter Einzel- und Gesamtvollmacht?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was ist eine Vollmacht? Welche Vorraussetzungen sind an diese geknüpft?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: In welchem Umfang kann eine Vertretungsmacht erteilt werden? Was versteht man unter Einzel- und Gesamtvollmacht?
§ 166 II 1 BGB: Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Grds formfrei, § 167 BGB. Ggf Ausnamehn, zB § 1945 III BGB.
(P) Formbedürftigkeit der Vollmacht: Teleologische Reduktion des § 167 II, wenn Gesetz im Hauptgeschäft besondere Formerfordernisse vorsieht. Dann muss die unwiderrufliche Vollmacht diese Form zumindest besitzen. ZB § 311b, § 766 BGB.
Voraussetzungen: Erklärungsbedürftigkeit, § 167 I BGB.
1) Innenvollmacht: Gegenüber dem Bevollmächtigten
2) Außenvollmacht: Gegenüber dem Dritten
3) Sonderfall: §§ 171 I, 172 II BGB (kundgemachte Innenvollmacht).
Umfang der Vollmacht: Auslegungsbedürftig
a) Spezialvollmacht (für bestimmtes Rechtsgeschäft)
b) Gattungsvollmacht (für bestimmte Rechtsgeschäfte)
c) Generalvollmacht (für eine vielzahl von Rechtsgeschäften)
Einzelvollmacht: Bevollmächtigter = alleiniger Vertreter.
Gesamtvollmacht: Mehrere Bevollmächtigte = Gesamthandsvertretung.
(P) Formbedürftigkeit der Vollmacht: Teleologische Reduktion des § 167 II, wenn Gesetz im Hauptgeschäft besondere Formerfordernisse vorsieht. Dann muss die unwiderrufliche Vollmacht diese Form zumindest besitzen. ZB § 311b, § 766 BGB.
Voraussetzungen: Erklärungsbedürftigkeit, § 167 I BGB.
1) Innenvollmacht: Gegenüber dem Bevollmächtigten
2) Außenvollmacht: Gegenüber dem Dritten
3) Sonderfall: §§ 171 I, 172 II BGB (kundgemachte Innenvollmacht).
Umfang der Vollmacht: Auslegungsbedürftig
a) Spezialvollmacht (für bestimmtes Rechtsgeschäft)
b) Gattungsvollmacht (für bestimmte Rechtsgeschäfte)
c) Generalvollmacht (für eine vielzahl von Rechtsgeschäften)
Einzelvollmacht: Bevollmächtigter = alleiniger Vertreter.
Gesamtvollmacht: Mehrere Bevollmächtigte = Gesamthandsvertretung.