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Verrichtungsgehilfe (§ 831)
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.
Begeht der Verrichtungsgehilfe eine unerlaubte Handlung, so haftet der Geschäftsherr, wenn er sich nicht xkulpieren kann.
Begeht der Verrichtungsgehilfe eine unerlaubte Handlung, so haftet der Geschäftsherr, wenn er sich nicht xkulpieren kann.