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Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Welche Prüfungsmaßstäbe legt das BVerG an eine Verfassungsbeschwerde?
Kann ein Verstoß gegen objetkives Verfassungsrecht eine Verfassungbeschwerde begründen?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Was ist unter dem Satz "Das BVerG ist keine Superrevisionsinstanz" zu verstehen.
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Was sind Folgen einer begründeten Verfassungsbeschwerde
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Welche Prüfungsmaßstäbe legt das BVerG an eine Verfassungsbeschwerde?
Kann ein Verstoß gegen objetkives Verfassungsrecht eine Verfassungbeschwerde begründen?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Was ist unter dem Satz "Das BVerG ist keine Superrevisionsinstanz" zu verstehen.
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Was sind Folgen einer begründeten Verfassungsbeschwerde
Prüfungsmaßstab Art 93 I Nr 4a GG: Grundrechte und Grundrechtsgleiche Rechte. Daher dirket keine Bilitteraren Abkommen (EMRK). Allerdings hat zumindest die EMRK einfachen Gesetzesrank. Dieser ist, wie auch objektives Verfassungsrecht durch Art 2 I GG geschützt.
Keine Superrevisionsinstanz: Rechtsstaatsprinzip könnte durch Art 2 I GG das Gericht veranlassen auch einfaches Gesetz zu prüfen. Dies soll aber nicht der Fall sein (Überlastung des BVerG). Daher prüft dieses nur die Vereinbarkeit mit GG, und lässt Verstöße gegen einefaches Recht außen vor.
Folgen, § 95 BVerGG: a) Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Aufhebung der Maßnahme/ Entscheidung/ des Gesetzes (bzw Nichtigkeitserklärung); b) Ausnahme: Ungleichbehandlung (hier muss aufgrund der Gewaltenteilung der Legislative ein Wahlrecht zustehen = daher nur Erklärung, dass das Gesetz verfassungswidrig ist); c) Wirkung § 31 BVerGG: Inter omnes für alle aufgeworfenen Rechtsfragen (nicht nur Tenor, sondern auch Gründe); Formell (unanfechtbar) und materielle 8inter partes) Rechtskraft.
Keine Superrevisionsinstanz: Rechtsstaatsprinzip könnte durch Art 2 I GG das Gericht veranlassen auch einfaches Gesetz zu prüfen. Dies soll aber nicht der Fall sein (Überlastung des BVerG). Daher prüft dieses nur die Vereinbarkeit mit GG, und lässt Verstöße gegen einefaches Recht außen vor.
Folgen, § 95 BVerGG: a) Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Aufhebung der Maßnahme/ Entscheidung/ des Gesetzes (bzw Nichtigkeitserklärung); b) Ausnahme: Ungleichbehandlung (hier muss aufgrund der Gewaltenteilung der Legislative ein Wahlrecht zustehen = daher nur Erklärung, dass das Gesetz verfassungswidrig ist); c) Wirkung § 31 BVerGG: Inter omnes für alle aufgeworfenen Rechtsfragen (nicht nur Tenor, sondern auch Gründe); Formell (unanfechtbar) und materielle 8inter partes) Rechtskraft.