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In welche drei Hauptstränge lässt sich das Sanktionensystem des geltenden Rechts unterteilen?
Strafen (§§ 38-60 StGB):
- zwei Hauptstrafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe
- Hauptstrafen werden durch d. Möglichkeit d. Gerichts, von einer
Bestrafung abzusehen, ergänzt u. durch zwei unselbstständige
Strafnormen (nur neben einer Hauptstrafe verhängbar):
Vermögensstrafe und Fahrverbot
Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61-72 StGB)
- Kennzeichen der Strafen ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt
hat, bei Maßregeln nicht (§ 20 StGB)
- Voraussetzung ist, dass d. Täter für d. Allgemeinheit gefährlich ist,
d.h. dass von ihm für d. Zukunft weitere Taten zu erwarten sind
Sonstige Nebenfolgen (§§ 45-45b, 73-76a,165, 200 StGB)
Nicht zu den drei Säulen gehören TOA u. Schadenswiedergutm. (zentral § 45a StGB und § 155a StPO)
- Kennzeichen: Täter bemüht sich freiwillig um Ausgleich
- zwei Hauptstrafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe
- Hauptstrafen werden durch d. Möglichkeit d. Gerichts, von einer
Bestrafung abzusehen, ergänzt u. durch zwei unselbstständige
Strafnormen (nur neben einer Hauptstrafe verhängbar):
Vermögensstrafe und Fahrverbot
Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61-72 StGB)
- Kennzeichen der Strafen ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt
hat, bei Maßregeln nicht (§ 20 StGB)
- Voraussetzung ist, dass d. Täter für d. Allgemeinheit gefährlich ist,
d.h. dass von ihm für d. Zukunft weitere Taten zu erwarten sind
Sonstige Nebenfolgen (§§ 45-45b, 73-76a,165, 200 StGB)
Nicht zu den drei Säulen gehören TOA u. Schadenswiedergutm. (zentral § 45a StGB und § 155a StPO)
- Kennzeichen: Täter bemüht sich freiwillig um Ausgleich