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Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.)
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen.
Geschäftsunfähig sind Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit..
Geschäftsunfähig sind Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit..