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Gehören iSd § 274
Die Urkunde gehört dem Träger des Beweisfunktionsrechts (=dem tatsächlichen Aussteller)
§ 274 schützt nicht das Eigentum sondern die Beweisführungsfunktion einer Urkunde, Gehören iSd § 274 ist nicht iSd dinglichen Eigentumsverhältnisse zu verstehen.
Mithin gehört die Urkunde nicht dem Täter wenn er nicht das alleinige Beweisführungsrecht an dieser hat
§ 274 schützt nicht das Eigentum sondern die Beweisführungsfunktion einer Urkunde, Gehören iSd § 274 ist nicht iSd dinglichen Eigentumsverhältnisse zu verstehen.
Mithin gehört die Urkunde nicht dem Täter wenn er nicht das alleinige Beweisführungsrecht an dieser hat