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Bürgerliches Recht: Lektion 4
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Unmöglichkeit: Welche Arten der unmöglichkeit gibt es?
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Unmöglichkeit: Welche Arten der unmöglichkeit gibt es?
§ 311a I BGB: Bei Vertragsschluss war die Leistung bereits jederman unmöglich.
§ 275 I BGB: Echte Unmöglichkeit. Leistungserfolg ist für den Schuldner unmöglich herbeifürbar.
Sonderfälle: a) Zweckerreichung: Die Leistung kann nicht mehr herbeigeführt werden, da der Zweck schon anderes erreicht wurde; b) Zweckfortfall: Die Leistung kann nicht mehr herbeigeführt werden, da das Leistungssubstrat weggefallen ist; c) Absolutes Fixgeschäft: Die Leistungszeit ist so entscheident, das später keine Erfüllung mehr stattfinden kann.
c) Zweckstörung: Grds kein Fall der Unmöglichkeit (zB Theater fällt aus). Folge: § 313 BGB. Ausnahme: Zwekc ist Vertragsinhalt geworden, dann § 275 BGB.
§ 275 I BGB: Echte Unmöglichkeit. Leistungserfolg ist für den Schuldner unmöglich herbeifürbar.
Sonderfälle: a) Zweckerreichung: Die Leistung kann nicht mehr herbeigeführt werden, da der Zweck schon anderes erreicht wurde; b) Zweckfortfall: Die Leistung kann nicht mehr herbeigeführt werden, da das Leistungssubstrat weggefallen ist; c) Absolutes Fixgeschäft: Die Leistungszeit ist so entscheident, das später keine Erfüllung mehr stattfinden kann.
c) Zweckstörung: Grds kein Fall der Unmöglichkeit (zB Theater fällt aus). Folge: § 313 BGB. Ausnahme: Zwekc ist Vertragsinhalt geworden, dann § 275 BGB.