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II. Fehler in der Hauptverhandlung
7b). Verlesbarkeit von Urkunden - § 254 StPO
7b). Verlesbarkeit von Urkunden - § 254 StPO
§ 254 I StPO regelt nur den Urkundenbeweis, aus ihm wird kein über seinen Wortlaut hinausgehendes Verwertungsverbot hergeleitet. Über eine frühere Aussage des Beschuldigten darf daher insbesondere durch die Vernehmung der Verhörperson, also mittels eines Zeugen, Beweis erhoben werden. Verlesen werden darf - abgesehen von der Feststellung von Widersprüchen - nur ein Geständnis und auch dieses lediglich dann, wenn es im Rahmen einer richterlichen Vernehmung abgelegt und die Niederschrift ordnungsgemäß aufgenommen wurde.
Ein Verstoß gegen § 254 I StPO muss in der Revision mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden (relativer Revisionsgrund). Dort ist die Gesetzesverletzung nicht nur durch den auf die Vorlesung entfallenden Teil des Hauptverhandlungsprotokolls, sondern auch durch die vollständige Wiedergabe der verlesenen Vernehmungsniederschrift vorzutragen (§ 344 II 2 StPO). Das Unterlassen der Vorlesung eines den Anforderungen des § 254 l StPO entsprechenden Geständnisses kann nur mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden, es sei denn, das Gericht hat zu Unrecht einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt.
Ein Verstoß gegen § 254 I StPO muss in der Revision mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden (relativer Revisionsgrund). Dort ist die Gesetzesverletzung nicht nur durch den auf die Vorlesung entfallenden Teil des Hauptverhandlungsprotokolls, sondern auch durch die vollständige Wiedergabe der verlesenen Vernehmungsniederschrift vorzutragen (§ 344 II 2 StPO). Das Unterlassen der Vorlesung eines den Anforderungen des § 254 l StPO entsprechenden Geständnisses kann nur mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden, es sei denn, das Gericht hat zu Unrecht einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt.