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ZeugenverweigerungsR 53 StPO
- gilt f bestimmte Berufsgruppen (Geistliche, RA, MD, Journalisten etc.; inkl. Hilfspersonen)
- Schutzzweck = Vertrauen in die Institutionen; Vermeidung v 203 StGB f die Zeugen
- gilt f Tatsachen die sie im Rahmen ihrer berufl Tätigkeiten erlangt haben
- es besteht keine gesetzl Belehrungspflicht
- Verwertung bei Verstoß mit 203 StGB (str)
+ Rspr: Fürsorgepflicht d Gerichte führt z RF f 203 StGB -> Verwertung (+)
- Schutzzweck = Vertrauen in die Institutionen; Vermeidung v 203 StGB f die Zeugen
- gilt f Tatsachen die sie im Rahmen ihrer berufl Tätigkeiten erlangt haben
- es besteht keine gesetzl Belehrungspflicht
- Verwertung bei Verstoß mit 203 StGB (str)
+ Rspr: Fürsorgepflicht d Gerichte führt z RF f 203 StGB -> Verwertung (+)
Tags: StPO
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