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Absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO - Verletzung von Anwesenheitsvorschriften
Der absolute Revisionsgrund des §338 Nr. 5 StPO ist gegeben, wenn eine Person, die nach dem Gesetz - vor allem der StPO oder dem GVG - in der Hauptverhandlung anwesend sein musste, dort während eines wesentlichen Teils nicht anwesend war. Ist jedoch ein Richter oder ein Schöffe abwesend gewesen, wird dies von der Rechtsprechung als Fall des §338 Nr. 1 StPO behandelt. Daher wird im Folgenden nur die Abwesenheit des Staatsanwalts, des Protokollführers, des Angeklagten oder seines Verteidigers erörtert. Sonstige Beteiligte müssen - abgesehen vom Privatkläger (vgl. § 391 II StPO) und unter Umständen dem Dolmetscher - nicht während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein.