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Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was versteht man unter Haupt- und Untervollmacht? Was ist hier problematisch?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was versteht man unter Haupt- und Untervollmacht? Was ist hier problematisch?
Haupt- und Untervollmacht: Mit Vollmacht ausgestatteter Vertreter kann widerum ein Vertreter für die Vertretung bevollmächtigen. Dann liegt eine Untervollmacht vor.
Befugung zur Untervollmacht: Auslegung. (+), wenn kein erkennbares Interesse besteht, das der Bevollmächtigte handelt.
1) Untervollmacht im Namen des Vertretenden: Dem Untervertretenden treffen die Folgen. Leigt eine der zwei Vollmächte nicht vor, haftet der Untervertreter nach § 179 BGB. Dies gilt auch für den Hauptvertreter, wenn die Hauptvollmacht nicht besteht.
2) Untervollmacht im Namen des Bevollmächtigten: Untervertreter haftet nur für Mängel der Untervollmacht, vgl § 179 BGB, da er nur diesbezüglich Vertrauen in Anspruch nimmt.
(P) Haftung des Untervertreters bei Nichtbestehen der Hauptvollmacht
AA: Auch im zweiten Fall wird für Fehler bzgl der Hauptvollmacht beim Untervertreter gehaftet. a) § 179 BGB berücksichtig Kenntnis nur im Rahmen des Schadens auf das negative Interesse, § 179 III BGB; b) Der Rechtsschutz erstreckt sich auch auf das Vertrauen in die Person des Geschäftsherren; c) Haftung des Untervermieters ist auch nicht unbillig, da dieser aus der Untervollmacht Rückgriff nehmen kann.
Befugung zur Untervollmacht: Auslegung. (+), wenn kein erkennbares Interesse besteht, das der Bevollmächtigte handelt.
1) Untervollmacht im Namen des Vertretenden: Dem Untervertretenden treffen die Folgen. Leigt eine der zwei Vollmächte nicht vor, haftet der Untervertreter nach § 179 BGB. Dies gilt auch für den Hauptvertreter, wenn die Hauptvollmacht nicht besteht.
2) Untervollmacht im Namen des Bevollmächtigten: Untervertreter haftet nur für Mängel der Untervollmacht, vgl § 179 BGB, da er nur diesbezüglich Vertrauen in Anspruch nimmt.
(P) Haftung des Untervertreters bei Nichtbestehen der Hauptvollmacht
AA: Auch im zweiten Fall wird für Fehler bzgl der Hauptvollmacht beim Untervertreter gehaftet. a) § 179 BGB berücksichtig Kenntnis nur im Rahmen des Schadens auf das negative Interesse, § 179 III BGB; b) Der Rechtsschutz erstreckt sich auch auf das Vertrauen in die Person des Geschäftsherren; c) Haftung des Untervermieters ist auch nicht unbillig, da dieser aus der Untervollmacht Rückgriff nehmen kann.