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II. Fehler in der Hauptverhandlung
2. Fehler bei der Mitwirkung eines Dolmetschers
2. Fehler bei der Mitwirkung eines Dolmetschers
Ist eine der an der Hauptverhandlung beteiligten Personen nicht (ausreichend) der deutschen Sprache mächtig, was der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ist ein Dolmetscher zuzuziehen (§ 185 II GVG). Die Anwesenheitspflicht und der Tätigkeitsbereich des Dolmetschers hängen davon ab, für welche Person er übersetzen muss.
Der Dolmetscher muss vor Beginn seiner Übersetzertätigkeit darüber belehrt werden, dass er treu und gewissenhaft übertragen muss (§§ 72, 57 StPO entsprechend). Anschließend ist er zu beeiden (Voreid; vgl. Wortlaut des § 189 I 1 GVG); er kann sich aber auch auf einen allgemein bereits geleisteten Eid berufen (§ 189 II GVG; aber kein Nacheid wie beim Zeugen und kein Verzicht auf die Vereidigung). Anlass, Zuziehung, Vereidigung und die Tätigkeit des Dolmetschers sind in das Protokoll aufzunehmen (§§ 272 Nr. 2, 273 I 1 StPO).
Der Dolmetscher muss vor Beginn seiner Übersetzertätigkeit darüber belehrt werden, dass er treu und gewissenhaft übertragen muss (§§ 72, 57 StPO entsprechend). Anschließend ist er zu beeiden (Voreid; vgl. Wortlaut des § 189 I 1 GVG); er kann sich aber auch auf einen allgemein bereits geleisteten Eid berufen (§ 189 II GVG; aber kein Nacheid wie beim Zeugen und kein Verzicht auf die Vereidigung). Anlass, Zuziehung, Vereidigung und die Tätigkeit des Dolmetschers sind in das Protokoll aufzunehmen (§§ 272 Nr. 2, 273 I 1 StPO).