This flashcard is just one of a free flashcard set. See all flashcards!
92
Sachenrecht: Mobilarsachenrecht
Allgemeines:
Was sind "Personal-",was "Realrechte"?
Allgemeines:
Definiere folgende Begriffe des Sachensrechts!
I. Sache
II. Bestandteil
III. Wesentlicher Bestandteil
Allgemeines:
Was sind "Personal-",was "Realrechte"?
Allgemeines:
Definiere folgende Begriffe des Sachensrechts!
I. Sache
II. Bestandteil
III. Wesentlicher Bestandteil
"Personalrecht": Stehen einer bestimmten Person zu.
"Realrechte": Stehen dem Eigentümer zu.
I. Sache, § 90 BGB: Jede körperliche Gegenstand.
II. Bestandteil: Sache als Teil einer Sache ohne selbstständigen Wert.
III. Wesentlicher Bestandteil:
1) Bewegliche Sache, § 93 BGB: Wenn Sache nach Trennung nicht mehr wirtschaftlich nutzbar. Ausnahme: Einzelteil ordent sich der Sache komplett unter. Hier schadet ein wirtschaftlicher Wert nicht (zB Schrauben).
2) Gründstücke, §§ 94, 95 BGB: Sachen, die Fest mit dem Grund verbunden sind. Auch eingefügte Sachen, § 94 II BGB (auf Gesamtcharakter der Sache abstellen).
(-) bei Verbindung zur vorübergehenden Zweck, § 95 I 1 BGB (Scheinbestandteile). Hierbei ist der Wille des Einfügenden entscheident (wie auch bei § 95 II BGB).
Problem: Überbau, § 912 BGB. § 95 I 2 BGB analog. Scheinbestandteil gehört denjenigen, der ihn fälschlicher Wiese gebaut hat.
"Realrechte": Stehen dem Eigentümer zu.
I. Sache, § 90 BGB: Jede körperliche Gegenstand.
II. Bestandteil: Sache als Teil einer Sache ohne selbstständigen Wert.
III. Wesentlicher Bestandteil:
1) Bewegliche Sache, § 93 BGB: Wenn Sache nach Trennung nicht mehr wirtschaftlich nutzbar. Ausnahme: Einzelteil ordent sich der Sache komplett unter. Hier schadet ein wirtschaftlicher Wert nicht (zB Schrauben).
2) Gründstücke, §§ 94, 95 BGB: Sachen, die Fest mit dem Grund verbunden sind. Auch eingefügte Sachen, § 94 II BGB (auf Gesamtcharakter der Sache abstellen).
(-) bei Verbindung zur vorübergehenden Zweck, § 95 I 1 BGB (Scheinbestandteile). Hierbei ist der Wille des Einfügenden entscheident (wie auch bei § 95 II BGB).
Problem: Überbau, § 912 BGB. § 95 I 2 BGB analog. Scheinbestandteil gehört denjenigen, der ihn fälschlicher Wiese gebaut hat.