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Formulierungsvorschlag im Falle eines Freispruchs
Ist das Urteil eines Landgerichts falsch und soll bzw. muss der Angeklagte freigesprochen werden, lautet der Antrag (§§ 353 I, 354 I StPO; eine Aufhebung auch der Feststellungen, § 353 II StPO, darf hier nicht beantragt werden, weil damit dem Freispruch die Tatsachengrundlage entzogen würde):
»Ich beantrage, das Urteil des Landgerichts ... vom ... aufzuheben und den Angeklagten frei- . zusprechen.«
»Ich beantrage, das Urteil des Landgerichts ... vom ... aufzuheben und den Angeklagten frei- . zusprechen.«